(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
1. zur Leistung erster ärztlicher Hilfe oder
2. zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß, oder
3. über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, oder
4. über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder
5. im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden oder
6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
7. für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin oder
8. für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender in einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) festgelegter Aufgaben oder Leistungen
notwendig ist. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011, 85/2016, 126/2024)
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2a) Die Rechtsträger können ihre Leistungen nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen erbringen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die einschlägigen krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 122/2006)
(3) Über alle ambulanten Untersuchungen und Behandlungen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen die untersuchten und behandelten Personen unter fortlaufender Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Anschrift, unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers und der Ambulanzgebühr einzutragen sind. Die Eintragung des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Anschrift kann unterbleiben, wenn Frauen, die während der Schwangerschaft ambulant untersucht und behandelt werden, dies verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2003)
(4) An Universitätskliniken können zu Zwecken der Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 untersucht und behandelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2014)
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 50 § 50Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es 1. zur Leistung erster ärztlicher Hilfe oder 2. zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Forts…
§ 10 § 10Anstaltsordnung
…maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall mit festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung; 5. Anstaltsambulatorien gemäß § 50 können a) als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik und/oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer oder Zentrale Ambulante Erstversorgung gemäß Z …
§ 53 § 53Sondergebühren
…werden, abweichend von Z 2 die Tagesklinik-Anstaltsgebühr zur Abdeckung des erhöhten Personal- und Sachaufwands. Weiters darf für ambulante Untersuchungen und Behandlungen (§ 50) die Ambulanzgebühr eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006) (2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 122/2006) (3) Die Ambulanzgebühr ist für die ambulante…
§ 88 § 88Anwendung anderer Bestimmungen
…dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird, § 48 Abs. 4, § 50 und § 54; 2a. für gemeinnützige Krankenanstalten gelten zusätzlich zu den in Z 2 genannten Bestimmungen § 41a Abs. 4, §…