(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes zur Gänze. Das 3. Hauptstück gilt wie folgt:
1. § 49 (Leichenöffnungen) mit der Maßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffs erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen;
2. ferner gelten § 37, § 41a, ausgenommen Abs. 4, § 47, § 48 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 48 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird, § 48 Abs. 4, § 50 und § 54;
2a. für gemeinnützige Krankenanstalten gelten zusätzlich zu den in Z 2 genannten Bestimmungen § 41a Abs. 4, §§ 51 bis 53, § 56 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie § 62;
3. § 42 gilt mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren haben.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2001, 44/2003, 99/2005, 122/2006, 70/2011, 70/2012, 125/2019)
(2) Das 6. Hauptstück gilt soweit, als seine Bestimmungen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstalten beschränkt sind. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
(3) Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 94 § 94Verarbeitung personenbezogener Daten
…übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) und der Abrechnung (§§ 59 bis 62 und § 88 Abs. 4) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 125/2019) (2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst…
§ 88 § 88Anwendung anderer Bestimmungen
…unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen. (4) Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen. (Anm: LGBl…
§ 96 § 96Strafbestimmungen
…nicht nachkommt, 7. gegen die Werbebeschränkung nach § 33 verstößt, 8. den Verpflichtungen nach § 78 nicht nachkommt, 9. die nach § 88 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. die in der Verordnung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 77/2000, vorgeschriebene Verpflichtung…
§ 88a § 88aPrimärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien
… 6b Abs. 2 Z 3 und § 10 sind nicht anzuwenden. 3. Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission nach § 88 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 41a entfällt. 4. Die ärztliche Leiterin bzw. der ärztliche Leiter nach § 14…