Oö. KAG 1997
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK
1. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten § 35 Allgemeines
§ 49 § 49 Leichenöffnung (Obduktion)
(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffs, erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 70/2011)
(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mit der Krankengeschichte zu verwahren ist. Die Obduktionsniederschrift hat die Feststellung der Identität des Obduzierten, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist von den bei der Leichenöffnung anwesenden Ärzten zu unterzeichnen.
§ 49 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 49 § 49Leichenöffnung (Obduktion)
(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Fall…
§ 21 § 21Krankengeschichten und sonstige Vormerke
…der medizinisch-technischen Dienste und c) der Zustand des Patienten zur Zeit seiner Entlassung aus der Krankenanstalt, gegebenenfalls mit einer Abschrift der Obduktionsniederschrift (§ 49 Abs. 3), und d) Patientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 PatVG) und e) allfällige Widersprüche des Patienten gemäß § 44 KAKuG und…
§ 88 § 88Anwendung anderer Bestimmungen
…die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes zur Gänze. Das 3. Hauptstück gilt wie folgt: 1. § 49 (Leichenöffnungen) mit der Maßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffs erforderlich sind. Über jede…
§ 91c § 91cMitgliedschaft im Landessanitätsrat
…Mitglied zu bestellen. (6) Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für sie gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung für Landesbeamte (§ 49 Oö. LBG) sinngemäß. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse…
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