Oö. KAG 1997
Gliederung
5. HAUPTSTÜCK Landessanitätsrat § 91a Einrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrats
§ 91c § 91c Mitgliedschaft im Landessanitätsrat
(1) Die Mitglieder gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 werden von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Landessanitätsrats bestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine ausgewogene Repräsentanz der medizinischen Fachrichtungen gegeben ist. Die bestellten Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder des Landessanitätsrats im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig, ein Mitglied darf jedoch nicht für mehr als zwei zeitlich aufeinanderfolgende Funktionsperioden bestellt werden.
(2) Das Amt als Mitglied des Landessanitätsrats gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung, Verzicht, Tod, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder durch die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat.
(3) Die Bestellung eines Mitglieds gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 kann von der Landesregierung widerrufen werden, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.
(4) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam und ist unwiderruflich.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für deren restliche Dauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für sie gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung für Landesbeamte (§ 49 Oö. LBG) sinngemäß. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse von Personen verpflichtet. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)
Art. 2 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
Art. 2
…Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrats gelten als gemäß § 91c Abs. 1 dieses Landesgesetzes als bestellt und bilden den Landessanitätsrat im Sinn der §§ 91a ff., dessen Funktionsperiode mit Ende dieser Gesetzgebungsperiode…
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