§ 7
Bezeichnung von Heilvorkommen
(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
§ 7 Oö. HKG · Oö. HKG · Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
§ 7
…§ 7 Bezeichnung von Heilvorkommen (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens…
§ 2
…die nach den §§ 3, 4 oder 5 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Heilvorkommens (§ 7); 2. die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen, die als anerkannt gelten; 3. die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die Einhaltung der…
§ 16
…seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beimessen, 2. fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder 3. im Widerspruch zur Bezeichnung (§ 7) stehen. (3) Den Rechtsträgern von Kuranstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem…
§ 20 § 20
…begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 22 zulässig ist, wer 1. einem der im § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 7 aufgestellten Verbot zuwiderhandelt…
Rückverweise