§ 2
Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Behörde. Ein Heilvorkommen ist anzuerkennen, wenn die nach den §§ 3, 4 oder 5 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Heilvorkommens (§ 7);
2. die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen, die als anerkannt gelten;
3. die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(3) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, die über die im Anerkennungsbescheid anerkannten Indikationen oder therapeutischen Anwendungsformen hinausgehen und angewendet werden sollen, sind diese von der Inhaberin oder vom Inhaber des Heilvorkommens der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie, das nicht älter als ein Jahr sein darf, anzuschließen.
(5) Die Behörde hat die Anerkennung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen, andernfalls gilt die Anerkennung als erteilt. Die Behörde kann anstelle der Untersagung innerhalb dieser Frist mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, wenn dadurch die Untersagungsgründe entfallen.
(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)
§ 2 Oö. HKG · Oö. HKG · Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
§ 2
…§ 2 Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Behörde. Ein Heilvorkommen ist anzuerkennen…
§ 7
…§ 7 Bezeichnung von Heilvorkommen (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen. (Anm…
§ 11 § 11
…1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebs notwendigen Bedingungen und Auflagen…
§ 16
…§ 16 Werbebeschränkungen (1) Werbung für ein Heilvorkommen und dessen Produkte darf nur für ein gemäß § 2 Abs. 1 anerkanntes Heilvorkommen und dessen Produkte erfolgen und muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter der Mitteilung deutlich zum Ausdruck kommt. (2) Werbung für…
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