(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Oö. GeoDIG · Oö. Geodateninfrastrukturgesetz
§ 13 §13
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu überm…