Oö. GemO 1990
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Die Gemeinde
5. Abschnitt Organe der Gemeinde § 17 Allgemeine Bestimmungen
§ 31a § 31a Volksabstimmung über die Abberufung eines direkt gewählten Bürgermeisters
(1) Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage, ob dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zugestimmt wird. Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz.
(2) Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem der Mißtrauensantrag vom Gemeinderat beschlossen wird. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2023) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Kundmachungstag (§ 31 Abs. 4) für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisters hergestellt werden. Der amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtsgesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 137/2007, 41/2015)
(4) Die Volksabstimmung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dass
– keine Verpflichtung besteht, den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen, und
– die Befugnis, Wahlzeugen zu entsenden, den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien zusteht.
Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die §§ 26, 27 und § 28 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist durch den zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 137/2007, 41/2015, 91/2018, 55/2026)
(5) Innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens 1% der Stimmberechtigten unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von einer Woche nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 4 neu kundzumachen. (LGBl.Nr. 55/2026)
(6) Der oder die zur Vertretung berufene Vizebürgermeister oder Vizebürgermeisterin hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich nach ungenütztem Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach seiner Kundmachung gemäß Abs. 5 der Landesregierung mitzuteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 137/2007)
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