§ 194 4. ABSCHNITT NEBENGEBÜHREN Nebengebühren — Oö. GDG 2002
(1) Ein Anspruch auf eine Nebengebühr besteht nur für Zeiträume, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. § 166 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 167 Abs. 1 und 3 und § 178 gelten sinngemäß.
(2) Die in den §§ 196 Abs. 1 bis 6 und 8, 197 Abs. 1 bis 4, 198, 199 und 200 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) Durch eine pauschalierte Überstundenvergütung gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei laufenden maßgeblichen Über- oder Unterschreitungen ist entsprechend § 194 Abs. 6 vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen:
1. bei der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Monatsbezugs;
2. bei der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, der Journaldienstvergütung, der Bereitschaftsentschädigung, der Aufwandsvergütung (§ 199, sofern es sich nicht um Gebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen handelt) sowie der Dienstvergütung in einem Prozentsatz des Betrags von 1.850,80 Euro. Dieser Betrag erhöht sich im Fall einer Erhöhung der Beträge nach § 191 im gleichen Ausmaß wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der (die) Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der (die) Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Kalendertag bis zu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Dienstes vorangeht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
§ 215 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 215 Dienstvergütung für besondere Gefährdung
…Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von 1. 7,30% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags oder 2. 9,13% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, wenn…
§ 194 4. ABSCHNITT NEBENGEBÜHREN Nebengebühren
…Überstundenzuschlag darstellt. (2a) Durch eine pauschalierte Überstundenvergütung gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei laufenden maßgeblichen Über- oder Unterschreitungen ist entsprechend § 194 Abs. 6 vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und…
§ 247 Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht. (3…
§ 196 Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan
…einen Anspruch auf Überstundenvergütung. (8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 109, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz, 15h und 15i MSchG, 23 Abs. 10 MSchG sowie 9 und 10 Väter-Karenzgesetz mit der Maßgabe…
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