§ 215 Dienstvergütung für besondere Gefährdung — Oö. GDG 2002
Dem (Der) exekutivdienstfähigen Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von
1. 7,30% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags oder
2. 9,13% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht wird, oder
3. 12,06% des im § 194 Abs. 3 Z 2 genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest zwei Drittel der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht werden.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)
§ 217 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 217 Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
…Uhr mindestens vier Stunden seine (ihre) dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und 2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Dienstvergütung für besondere Gefährdung nach § 215 hat. (3) Der (Die) Bedienstete hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich…
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