§ 160 Pensionskasse für Vertragsbedienstete — Oö. GDG 2002
(1) Die Gemeinde kann ihren Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten; dabei ist auf die für die Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich bestehenden Regelungen Bedacht zu nehmen. Der Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse hat 1,5% des Monatsbezugs des(r) Vertragsbediensteten (§ 165 Abs. 1) zu betragen und umfasst auch die Sonderzahlungen.
§ 208 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 208 Jubiläumszuwendung
…und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (6) Der Beitritt des (der) Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung nach § 160 oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b oder die Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse nach § 161 Abs…
§ 160 Pensionskasse für Vertragsbedienstete
9. ABSCHNITT PENSIONSVORSORGE FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE (1) Die Gemeinde kann ihren Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) erteilen. (2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der …
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