§ 208 Jubiläumszuwendung — Oö. GDG 2002
(1) Dem (Der) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des (der) Bediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 169 Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.
(4) Hat der (die) Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen (ihren) versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Bei Bediensteten, die im bestehenden Dienstverhältnis Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 106 oder 107 aufweisen, ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(6) Der Beitritt des (der) Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung nach § 160 oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b oder die Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse nach § 161 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts des (der) Vertragsbediensteten zur Pensionskassenregelung gemäß § 160 oder zum Zeitwertkonto nach § 112b Abs. 2b oder der Aufnahme des Beamten (der Beamtin) in eine Pensionskasse gemäß § 161 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:
| Zeitraum zwischen Beitritt/Aufnahme und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung | Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung |
| 8 bis 9 Jahre | 10% |
| 20% |
| 6 bis 7 Jahre | 30% |
| 5 bis 6 Jahre | 40% |
| 4 bis 5 Jahre | 50% |
| 3 bis 4 Jahre | 60% |
| 2 bis 3 Jahre | 70% |
| 1 bis 2 Jahre | 80% |
| bis zu 1 Jahr | 90% |
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
§ 208 Oö. GDG 2002 · Oö. GDG 2002 · Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
§ 208 Jubiläumszuwendung
(1) Dem (Der) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des (der) Bediensteten in dem Monat entspricht, i…
§ 209 Treueabgeltung für Beamte (Beamtinnen)
…dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für den Beamten (die Beamtin) günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008) (3) Bei der Berechnung…
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…LGBl.Nr. 76/2021) (2a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (2b) Vertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 208 Abs. 6 verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mittels Ansuchen, auf das…
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