Oö. GBG 2021
Gliederung
6. ABSCHNITT Schlussbestimmungen § 36 Eigener Wirkungsbereich
§ 37 § 37 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 in Kraft.
(2) § 9 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (bzw. Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.
(3) Neubestellungen nach diesem Landesgesetz dürfen für die 29. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags erstmalig mit 1. Oktober 2021 – gegebenenfalls rückwirkend – erfolgen. Personen, die bisher die Funktion der Kontaktfrau nach dem Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ausgeübt haben, behalten ihre Funktion bis zum Ablauf der 29. Gesetzgebungsperiode.
(4) Die Funktionsdauer der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten der Gemeinden sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Gemeinde nach dem Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz endet mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Solange die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden nach diesem Landesgesetz noch nicht bestellt sind, sind die Geschäfte durch die bisherigen Mitglieder fortzuführen.
(5) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes für die Dauer der 28. Gesetzgebungsperiode neu zu bestellen.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut sowie die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut sind nicht neu zu bestellen; sie nehmen ihre Funktionen im Sinn der §§ 22 und 28 dieses Landesgesetzes bis zum Ablauf der 28. Gesetzgebungsperiode wahr.
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