Oö. GBG 2021
Gliederung
4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung § 20 Institutionen und Personen
§ 21 § 21 Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden
Rückverweise
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Landesangelegenheiten an:
1.die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden gemäß § 27 Abs. 1 (zugleich Vorsitz in der Kommission) sowie eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter mit mindestens zweijähriger Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des öffentlichen Dienstrechts;
2. je ein Mitglied auf Vorschlag der für das Dienstrecht der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung sowie der Oö. Gesundheitsholding GmbH;
3. je ein Mitglied auf Vorschlag des Landespersonalausschusses, des Zentralbetriebsrats der Oö. Gesundheitsholding GmbH und des Zentralausschusses für Oö. Landesmusikschulen;
4. falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, diese als Mitglied mit beratender Stimme.
(3) Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Gemeindeangelegenheiten an:
1.die Mitglieder nach Abs. 2 Z 1;
3. ein Mitglied auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe OÖ;
4. ein Mitglied auf Vorschlag der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
(4) Die Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzes sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
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