(1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung,
a) wenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird,
b) wenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 37 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird,
c) wenn der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt,
d) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses bzw. der Vertrauensperson beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).
(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen.
Rückverweise
Oö. G-PVG · Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 26 § 26Beendigung der Tätigkeit desDienststellen(Zentralpersonal-)ausschussessowie der Vertrauensperson
(1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode). (2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung, a) wenn die jeweilige Die…
§ 27 § 27Neuwahl
…und durchzuführen, daß die neu gewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen acht Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organes…