§ 27 § 27Neuwahl
In Kraft seit 01. Oktober 1991
Up-to-date
Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellenausschüsse, des Zentralpersonalausschusses und der Vertrauensperson sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neu gewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen acht Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organes stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.
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