Oö. FGPG
Gliederung
VI. ABSCHNITT Einrichtungen zum Zweck der Brandverhütung § 19 O.ö. Brandverhütungsfonds
§ 20 § 20 Juristische Personen, deren Zweck die Brandverhütung ist
(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.
(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere
- Sachverständige für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen auszubilden und den Sicherheitsbehörden und Gerichten bei Bedarf beizustellen;
- Sachverständige für Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz auszubilden und den Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden bei Bedarf beizustellen;
- die Bevölkerung über Brandverhütung und Vorbeugenden Brandschutz - in elektronischen Medien, durch Vorträge, Herausgabe von Informationsmaterial und dgl. - aufzuklären;
- die Aus- und Weiterbildung sowie Information von mit Aufgaben der Brandverhütung und des Vorbeugenden Brandschutzes befaßten Personen durchzuführen und zu fördern;
- durch Beratung und sonstige Maßnahmen den Bau von Blitzschutzanlagen zu fördern;
- durch Beratung und sonstige Maßnahmen die Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
- durch geeignete Maßnahmen die Durchführung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung, des vorbeugenden Brandschutzes und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen;
- mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten.
(Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024)
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.
§ 20 Oö. FGPG · Oö. FGPG · Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 20 § 20Juristische Personen, deren Zweck die Brandverhütung ist
…und der Schadensprävention im Bereich von Naturkatastrophen zu fördern bzw. diese vorzunehmen; - mit allen mit Aufgaben des Brandschutzes befaßten Behörden und Stellen - insbesondere mit dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband - zusammenzuarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 96/2024) (3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch…
§ 21 § 21Verordnungsermächtigung
…erlassen (§ 18). (2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind der O.ö. Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie der O.ö. Landes-Feuerwehrverband und nach § 20 anerkannte juristische Personen zu hören.…
§ 9 § 9Brandursachenstatistik
…1) Die Landesregierung hat zur zielgerichteten Brandverhütungstätigkeit die Brände nach ihrer Ursache laufend statistisch zu erfassen (Brandursachenstatistik); § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß. (2) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, ist verpflichtet, diesen Brand binnen drei Tagen der…
§ 8 § 8Brandursachenermittlung
…sonst aber unverzüglich nach dem Brand unter Heranziehung des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls eines Sachverständigen für Brand- und Explosionsermittlung oder eines Sachverständigen einer nach § 20 anerkannten juristischen Person zu ermitteln, wodurch der Brand verursacht worden ist. Bis zum Abschluß der Untersuchungen dürfen an der Brandstelle Veränderungen - abgesehen von für die…
§ 37 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 37 § 37 Landes-Feuerwehrleitung
…Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren gewählt wird; 9. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer gemäß § 20 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz anerkannten juristischen Person, die bzw. der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird; 10. eine im Feuerwehrwesen fachkundige Person mit abgeschlossener…
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