Oö. FGPG
Gliederung
(1) Werden insbesondere bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)
(2) Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch den Eigentümer nicht sichergestellt ist.
(3) Werden bei einer Feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, die den Wirkungsbereich einer anderen Behörde berühren, so ist dieser eine Abschrift der Niederschrift über die Feuerpolizeiliche Überprüfung zu übermitteln.
§ 16 Oö. FGPG · Oö. FGPG · Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 16 § 16Entfernung von Hindernissen
…Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen behindert, hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; §§ 13 und 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)…
§ 22 § 22Strafbestimmung
…erforderlichen Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen (§ 7 Abs. 1); e) den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1). (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 94/2014, 96/2024) (2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen…
§ 14 § 14Nachbeschau
…1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß. (2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.…
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