(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.
(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.
§ 22 Oö. FGPG · Oö. FGPG · Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 22 § 22Strafbestimmung
…Geladener dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen den Zutritt verwehrt oder notwendige Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14); d) den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2…
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