Oö. FGPG
Gliederung
V. ABSCHNITT Vorbeugender Brandschutz § 15 Löschmittelvorsorge
§ 16 § 16 Entfernung von Hindernissen
(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.
(2) Werden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen behindert, hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; §§ 13 und 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)
§ 16 Oö. FGPG · Oö. FGPG · Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 16 § 16Entfernung von Hindernissen
(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemä…
§ 22 § 22Strafbestimmung
…Auskünfte nicht erteilt (§ 12 Abs. 4 und § 14); d) den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; 2. mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen…
Rückverweise