Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
8. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten § 75 Geltungsbereich
§ 78 § 78 Zuständigkeit; Verfahren
(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 sowie § 77 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Oberösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 75 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)
(4) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Verfahrensbestimmungen bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden