§ 75
In Kraft seit 01. August 2026
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
8. Abschnitt Marktüberwachung von Bauprodukten § 75 Geltungsbereich
§ 75
(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Bestimmungen dieses Abschnitts, ausgenommen § 77 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.
(3) Für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinn der Verordnung (EU) 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2026)
§ 78 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 78 § 78 Zuständigkeit; Verfahren
…1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Oberösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 75 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen. (2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. …
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