§ 67
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
6. Abschnitt Sonstige Bauprodukte § 67 Anforderungen an die Verwendung
§ 67
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 60) noch in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
§ 72 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 72 § 72 Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
…Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses 1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet, 2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des…
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