Vorwort
§ 1
§ 1 Baustoffliste ÖE
Die Baustoffliste ÖE wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte und den Anlagen A (Produktspezifische Verwendungsbestimmungen und Leistungsanforderungen) und B (Allgemeine Anforderungen).
§ 2
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 7. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖE, „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ Nr. 32/2007, außer Kraft.
§ 3
§ 3 Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 2002/80/A, 2004/204/A, 2006/361/A und 2007/588/A).
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Die Liste der Bauprodukte samt Anlagen A und B wird als PDF dokumentiert. Dabei wird die aktuelle Fassung des OIB übernommen).
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 377/2009, GZ Nr. 327/2011, GZ Nr. 231/2013