§ 67
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
6. Abschnitt Sonstige Bauprodukte § 67 Anforderungen an die Verwendung
§ 67
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA (§ 60) noch in der Baustoffliste ÖE (§ 66) angeführt sind und für die keine Bautechnische Zulassung (§ 68) vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
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