Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
4. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen § 58 Anwendungsbereich
§ 60 § 60 Baustoffliste ÖA
(1) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 68), sofern dies auf Grund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(2) Weiters können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festgelegt werden:
1. der Verwendungszweck;
2. Klassen und Stufen;
3. die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 61);
4. Maßnahmen nach Abs. 3.
(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerks unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1. die Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
2. die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(4) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.
(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in den "Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik" kundzumachen. Beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung ist die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Auf die Kundmachung der Verordnung sowie die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 112/2019, 111/2022)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)
§ 59 Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 59 Anforderungen an die Verwendung
…Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon…
Anl. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013
…einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von a) der Identifikationsnummer des Bauprodukts, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA (§ 60) vorgesehenen Nummer entspricht, b) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und c) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen…
§ 62 Verfahren der Registrierung
…Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA (§ 60) zu prüfen. (2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und der registerführenden Stelle…
§ 55 2. Abschnitt Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
…CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. (2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 60) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie…
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