§ 54
In Kraft seit 01. August 2026
Up-to-date
Oö. BauTG 2013
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK UMSETZUNG DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BAUWESEN SOWIE DIE BEREITSTELLUNG VON BAUPRODUKTEN AUF DEM MARKT UND DEREN VERWENDUNG SOWIE DER VEREINBARUNG GEMÄSS ART. 15A B-VG ÜBER DIE MARKTÜBERWACHUNG VON BAUPRODUKTEN
1. Abschnitt Begriffsbestimmung § 54 Begriffsbestimmung
§ 54
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 60) oder ÖE (§ 66) angeführt sind.
(2) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Hauptstücks.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2026)
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