(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet.
(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
1. aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe;
2. aus Strafbeträgen gemäß § 61 Abs 6;
3. aus für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen gemäß § 44;
4. aus Geldbeträgen gemäß § 50a Abs 5 oder § 51 Abs 1;
5. aus Zinsen der Fondsmittel und sonstigen Vermögenserträgen;
6. durch sonstige Zuwendungen.
(3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
(4) Die Landesregierung hat über die Verwendung der Mittel des Fonds nach Anhörung des Naturschutzbeirates Richtlinien zu erlassen. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass vom Ertrag der Naturschutzabgabe (Abs 2 Z 1) jedenfalls 50 % zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinn des Abs 1 vorzusehen sind. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt oder die durch den Abbau erheblich beeinträchtigt werden.
(5) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 60 Salzburger Naturschutzfonds
(1) Zur Förderung des Naturschutzes und der Naturpflege einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerich…