(1) Vor der Erlassung oder Änderung einer Landschaftsschutzverordnung sind die betroffenen Gemeinden, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, die Salzburger Jägerschaft und der Landesfischereiverband Salzburg zu hören.
(2) Die beabsichtigte Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Verordnungstext, Lagepläne) im Internet kundzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung gelten für das Gebiet sinngemäß die im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 17 Verfahren und vorläufiger Schutz
(1) Vor der Erlassung oder Änderung einer Landschaftsschutzverordnung sind die betroffenen Gemeinden, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterk…
§ 20 Verfahren und vorläufiger Schutz
…Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung sowie auf die vorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet § 17 sinngemäß Anwendung.…
§ 22a § 22a
…hat die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9) des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben. Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Europaschutzgebietsverordnung gilt § 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen § 22b Anwendung findet. (3) In der Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen…
§ 11 § 11
…Bestimmungen dieses Gesetzes unter Schutz stehen; 2. Wald im Sinn der forstrechtlichen Bestimmungen sowie Bäume, die im Rahmen einer Rodungsbewilligung gemäß den §§ 17 ff des Forstgesetzes 1975 entfernt werden dürfen; 3. Bäume, die in Baumschulen oder Gärtnereien zum Zweck der Veräußerung gezogen werden; 4. Obstbäume mit Ausnahme…