§ 20 Verfahren und vorläufiger Schutz
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Auf das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Naturschutzgebietsverordnung sowie auf die vorläufig geltenden Schutzbestimmungen findet § 17 sinngemäß Anwendung.
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