NSchG
Gliederung
(1) Ein Nationalpark ist eine durch ihre charakteristischen Geländeformen und ihre Tier- und Pflanzenwelt für Österreich repräsentative Landschaft, die zum Wohl der Bevölkerung und zum Nutzen der Wissenschaft sowie zur Förderung der Wirtschaft zu erhalten ist. Der Nationalpark hat einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis zu ermöglichen, einer ständigen Verwaltung unterworfen und durch eine wissenschaftliche Betreuung gesichert zu sein.
(2) Die Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark erfolgt durch Gesetz.
Fischereigesetz 2002
§ 11 Einsetzen von Wassertieren
…Das Verbot des Einsetzens gentechnisch veränderter Wassertiere gilt nicht, wenn diese Freisetzung außerhalb von geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Europaschutzgebieten ( §§ 12, 19, 22 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ) unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes erfolgt. Die Freisetzung bedarf jedoch einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung, wenn eine Beeinträchtigung…
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