(1) In ein Fischwasser dürfen nur heimische oder eingebürgerte und seuchenhygienisch unbedenkliche Wassertiere durch den Bewirtschafter eingesetzt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Wassertiere zu bestimmen, die im Land Salzburg als heimisch oder eingebürgert gelten.
(2) Der Besatz eines Fischwassers mit landesfremden Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung, soweit er nicht durch Verordnung der Landesregierung allgemein zugelassen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es sich nicht um eine invasive gebietsfremde Wassertierart handelt, durch das Einsetzen keine wesentliche Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse und auch sonst keine abträglichen Folgen zu erwarten sind und den Zielen gemäß § 1 nicht widersprochen wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Landesregierung den Besatz genau bezeichneter Fischteiche mit bestimmten landesfremden Wassertieren auch allgemein zulassen.
(3) Das Einsetzen von gentechnisch veränderten Wassertieren ist verboten.
(4) Das Verbot des Einsetzens gentechnisch veränderter Wassertiere gilt nicht, wenn diese Freisetzung außerhalb von geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Europaschutzgebieten (§§ 12, 19, 22 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes erfolgt. Die Freisetzung bedarf jedoch einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder des Naturhaushaltes nicht auszuschließen ist. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder der Bestand wild lebender Tiere oder Pflanzen noch der Naturhaushalt beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung, die dem Ansuchen nicht voll Rechnung trägt, ist das Verfahren nach Art. 23 und Art. 30 der Richtlinie 2001/18/EG (§ 56 Z 1) durchzuführen. Die Entscheidung ist der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich bei den gentechnisch veränderten Wassertieren um landesfremde Wassertiere handelt und die Bewilligung für deren Einsetzen gemäß Abs. 2 zu versagen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise