NSchG
Gliederung
(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Bebauungsplänen (3. Abschnitt, 4. Teil ROG 2009) für Flächen, die im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
Seetaler See - Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung
§ 4 Ausnahmebewilligungen
…1) Im Landschaftsschutzbereich sind Bewilligungen von der Landesregierung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ALV und des § 18 NSchG zu erteilen. (2) In der Kernzone kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 2 bewilligen…
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