(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.
2. Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.
3. Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.
4. Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.
5. Sie sind für die Erholung bedeutsam.
6. Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.
Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 6) hinzuweisen.
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.
Fischereigesetz 2002
§ 11 Einsetzen von Wassertieren
…verboten. (4) Das Verbot des Einsetzens gentechnisch veränderter Wassertiere gilt nicht, wenn diese Freisetzung außerhalb von geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Europaschutzgebieten ( §§ 12, 19, 22 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ) unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes erfolgt. Die Freisetzung bedarf jedoch einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung, wenn…
Rückverweise