(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Stadt Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 20 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann den Bürgermeister zur Aufnahme der Kassenkredite ermächtigen.
(2) Kontoüberziehungen nach Abs. 1 sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Rechnungsabschluss auszuweisen.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 59 § 59
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Stadt Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 20 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht ü…
§ 54c § 54c
…ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn 1. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 54b) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 59 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder 2. wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen…