(1) Die Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
1. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 54b) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 59 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung inklusive der möglichen Darlehensaufnahmen nach § 61 Abs. 3 nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Stadt sicherzustellen, oder
2. das jährliche Haushaltspotenzial der letzten beiden Rechnungsabschlüsse negativ war, im Voranschlag wiederum ein negatives jährliches Haushaltspotenzial ausgewiesen ist und innerhalb des Zeitraumes der bevorstehenden zwei Jahre negativ ist.
(2) Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat zumindest den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen. Die Stadt hat sicherzustellen, dass zumindest die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden können und Maßnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist, so weit die Voraussetzungen des Abs. 1 weiterhin gegeben sind, zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, spätestens bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Das Haushaltskonsolidierungskonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) Pflichtausgaben aufgegliedert in gesetzlich und vertraglich verpflichtende Ausgaben,
b) Ermessensausgaben der Stadt,
c) Personalkosten,
d) gemeindeeigene Betriebe und
(5) Finanzkraftwirksam sind Erträge des Gemeindeanteils an der Tourismusabgabe und der ausschließlichen Gemeindeabgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024 (ausgenommen: Nebenansprüche gemäß § 3 Abs. 2 lit. b) bis d) der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern sowie Verwaltungsabgaben), sowie die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (ohne Spielbankenabgabe).
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