(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit außer bei der Behandlung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), des Rechnungsabschlusses und bei der Wahl der Gemeindeorgane durch Beschluss ausgeschlossen werden. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit berät und beschließt der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Folgende Gegenstände müssen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden:
1. individuelle Personalangelegenheiten ;
2. Angelegenheiten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige schutzwürdige Interessen betreffen;
3. Angelegenheiten, durch deren öffentliche Behandlung ein wirtschaftlicher oder persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte;
4. die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte ;
5. Angelegenheiten, die Steuergeheimnisse betreffen, und
6. Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz.
(4) Der Bürgermeister kann Gegenstände außer jene nach Abs. 2 in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann der Gemeinderat auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates beschließen, dass Gegenstände außer jene nach Abs. 3, die für eine nichtöffentliche Behandlung vorgesehen waren, in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(5) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung beschließen.
(6) Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild - und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates verbieten .
(7) Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 101 § 101
…und danach mit dem jeweiligen Beginn der Funktionsperiode (§ 20 Abs. 2) nach der darauf folgenden Gemeinderatswahl (§ 60 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994) anzuwenden. (5) § 26 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. (6) Die Bestimmungen des…
§ 26 § 26
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. (2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit außer bei der Behandlung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), des Rechnungsabschlusses und bei der Wahl der Gemeinde…