(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer der Mitgliedschaft zum Gemeinderat hinaus. Von dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat befreit werden.
Von der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates müssen an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen . Sie müssen ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle dem Bürgermeister im Vorhinein unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitteilen. Ein geladenes Mitglied des Gemeinderates hat seine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
Rückverweise
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 37 § 37
…des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 und des § 28 Abs. 4), die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß. (7) Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen in das Sitzungsprotokoll Einsicht nehmen. Jede…
§ 34 § 34
…während der Sitzung vorzulegen. (7) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates (mit Ausnahme des § 24 Abs. 4), die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz, die Rechte der Mitglieder und das Protokoll gelten sinngemäß. (8) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer…
§ 26 § 26
…persönlicher Nachteil für Dritte entstehen könnte; 4. die Erlassung individueller, hoheitlicher Verwaltungsakte ; 5. Angelegenheiten, die Steuergeheimnisse betreffen, und 6. Verpflichtungen zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz. (4) Der Bürgermeister kann Gegenstände außer jene nach Abs. 2 in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann…
§ 78 § 78
…übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz zu wahren und das Wohl der Stadt .......... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist…