(1) Personen, die vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für gewährte Sozialhilfeleistungen einschließlich der Kosten im Sinne des § 38 Abs. 3 zu ersetzen.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 34 § 34
…§ 34 Ersatz durch Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (1) Personen, die vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für…
§ 31 § 31
…von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 33), 3. von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 34), 4. von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Sozialhilfeleistung erforderlich gemacht hat (§ 36). (2) Die…
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