§ 34 § 34
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Personen, die vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für gewährte Sozialhilfeleistungen einschließlich der Kosten im Sinne des § 38 Abs. 3 zu ersetzen.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
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