(1) Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:
1. aus einem Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;
2. aus dem Kinderzuschuss im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;
3. aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;
4. aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Sekundararzt und Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
Rückverweise
NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 26 § 26
…1) Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG, LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für…
§ 15 § 15
… 3, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt; 2. aus dem Kinderzuschuss im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100; 3. aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1…
§ 29 § 29
…Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzuschuss im Sinne der §§ 15 bis 19a sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25. 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber. 3. § 1, § …