NÖ SÄG 1992
(1) Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG, LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den §§ 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.
(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1. Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 60 NÖ SÄG 1992 · NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 60 § 60
…Inkrafttreten – Außerkrafttreten (1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410…
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