Stiftungsbehörde und Fondsbehörde ist die Niederösterreichische Landesregierung.
NÖ LStFG · NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 37 § 37
…IV. Abschnitt Zuständige Behörden § 37 Stiftungsbehörde und Fondsbehörde ist die Niederösterreichische Landesregierung.…
§ 4 Stiftungserklärung
…Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein. (3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 37) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein. (4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form…
§ 23 Erklärung des Fondsgründers
…schriftlich abgefaßt sein. (3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 37) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Fondsgründers versehen sein. (4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers…
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