(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:
1. die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen,
2. die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens,
3. die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.
(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein.
(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 37) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Fondsgründers versehen sein.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.
NÖ LStFG · NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 24 Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds
…Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds § 24 Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn 1. die Erklärung des Fondsgründers dem § 23 entspricht, 2. der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und 3. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.…
§ 23 Erklärung des Fondsgründers
…Erklärung des Fondsgründers § 23 (1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten: 1. die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen, 2. die…
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