§ 24 Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
1. die Erklärung des Fondsgründers dem § 23 entspricht,
2. der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und
3. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.
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