(1) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor Beendigung der Funktionsperiode gemäß § 11 Abs. 1 eine Neuwahl stattfindet, so gilt diese Wahl auch für die folgende Funktionsperiode.
Rückverweise
NÖ LPVG · NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 16 § 16
…zur Neuwahl des jeweiligen Obmannes weiter. (3) Die Ausschreibung der Wahl der Personalvertretungen ist durch die Landespersonalvertretung in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat die Wahltage und den Tag, der als Stichtag gilt, zu enthalten. Es besteht die Möglichkeit, im Bedarfsfall mehrere…