LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landes-Personalvertretungsgesetz§ 16

§ 16§ 16

In Kraft seit 03. Dezember 2022
Up-to-date

(1) Die Landespersonalvertretung hat die Neuwahlen für alle Dienststellenpersonalvertretungen und für die Landespersonalvertretung so rechtzeitig auszuschreiben, dass die konstituierenden Sitzungen der neugewählten Personalvertretungen frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach Ende der Funktionsperiode stattfinden kann. Die Wahlen sind gleichzeitig abzuhalten.

(2) Bei Ablauf der Funktionsperiode der Personalvertretungen führen die bisherigen Personalvertretungen die Geschäfte bis zur Neuwahl des jeweiligen Obmannes weiter.

(3) Die Ausschreibung der Wahl der Personalvertretungen ist durch die Landespersonalvertretung in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat die Wahltage und den Tag, der als Stichtag gilt, zu enthalten. Es besteht die Möglichkeit, im Bedarfsfall mehrere Wahltage festzusetzen.

(4) Die Ausschreibung ist in allen Dienststellen durch Anschlag kundzumachen. In dieser Kundmachung ist auch die Anzahl der in die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung zu wählenden Bediensteten anzuführen.

(5) Sollte eine Ausschreibung gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 notwendig sein, erfolgt eine Kundmachung der Wahlausschreibung ausschließlich durch Anschlag in der betroffenen Dienststelle.

Rückverweise