(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Personen, die im Personalstand einer Dienststelle geführt werden.
(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind ausgenommen:
a) die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind und ihre Vertretung nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2007, zu wählen haben,
b) die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007, fallen.
NÖ LPVG · NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 1 § 1
…1. Abschnitt § 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden…
§ 2 § 2
…§ 2 Begriff und Aufgaben der Personalvertretung (1) Zum Zweck der beruflichen Vertretung der im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten wird eine Personalvertretung geschaffen. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts…
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