NÖ LBG
Gliederung
Rückverweise
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) Bediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert,
2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft,
3. für sie eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist,
4. dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubes widerspricht,
5. dem Anstand widerstreitet,
6. eine Betätigung in radikalen (islamistischen) Vereinen darstellt oder
7. sonstige wesentliche dienstliche Interessen des Landes Niederösterreich gefährdet.
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Die Bediensteten haben der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
(6) Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des kann von der Dienstbehörde zu jeder Zeit mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
(7) Bedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand oder Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 187 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 187 § 187
…Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und…
§ 90 § 90
…4. die sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen; 5. die eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 39 ausüben und diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß § 39 Abs. 6 nicht aufgeben; 6. die sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschaffen oder missbräuchlich…
§ 13 NÖ SÄG 1992 · NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 13 § 13
…Nebenbeschäftigung (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben. (2) § 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG , LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2021, sind sinngemäß anzuwenden. (3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt…
§ 32 DPL 1972 · DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 32 § 32
…Nebenbeschäftigung, Gutachten Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.…
§ 18 LVBG · LVBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 18 § 18
…Nebenbeschäftigung, Gutachten Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.…
§ 63 § 63
…der Vertragsbedienstete eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 18 ausübt und er diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß § 18 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 NÖ LBG nicht aufgibt; f) wenn der Vertragsbedienstete sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet. Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er…