(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) § 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2021, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.
Rückverweise
NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 46 § 46
…Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Untersagung nicht aufgibt; 6. wenn der Arzt eine genehmigungsbedürftige Nebenbeschäftigung ohne die notwendige Genehmigung (§ 13 Abs. 3) ausübt. (3) Eine entgegen den Vorschriften des Abs. 1 und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen…