(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landarbeiterkammer spätestens 60 Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen. Das Datum und die Uhrzeit der Vorlage muss auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.
(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
1. Die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens drei Mal so vielen Bewerbern, als Mitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres, der Staatsangehörigkeit und der Adresse jedes Bewerbers;
3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist.
(3) Die wahlwerbenden Parteien haben für jeden Wahlvorschlag an die NÖ Landarbeiterkammer einen Betrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 400,– zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Sofern eine Kandidatur nicht zustandekommt, ist die NÖ Landarbeiterkammer verpflichtet, den Kostenbeitrag an die wahlwerbende Partei zurückzuerstatten.
(4) Der Wahlvorschlag hat auch die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten. Wenn dieser nicht genannt ist, so gilt der in der Parteiliste an erster Stelle angeführte Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(5) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 34 § 34
…Wenn innerhalb der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern enthält, so sind die im Wahlvorschlag…
§ 28 § 28
…die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. (3) Die wahlwerbenden Parteien haben für jeden Wahlvorschlag an die NÖ Landarbeiterkammer einen Betrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 400,– zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der…
§ 30 § 30
…1) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 28 entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. (2) Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag…
§ 61 § 61
…der Wahlperiode ein Mandat ihrer Parteiliste erledigt wird. Die Zuweisung der frei gewordenen Mandate auf die Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag der betreffenden Partei (§ 28 Abs. 1) durch den Präsidenten der Landarbeiterkammer. Bei Erstattung des Vorschlages ist die Partei an die Reihung des Ersatzmitgliedes in der Parteiliste nicht gebunden…
Rückverweise